Stand 24.01.2017

1. Allgemeines

Aufträge von der FOSTEC Ventures GmbH im Folgenden „FOSTEC“ werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

2. Leistungen von FOSTEC

  1. Die Tätigkeit von FOSTEC besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
  2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von FOSTEC empfohlenen oder mit FOSTEC abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn FOSTEC die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
  3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von FOSTEC zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird FOSTEC den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch FOSTEC auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
  4. FOSTEC legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist FOSTEC nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von FOSTEC Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
  5. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
  6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von FOSTEC gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von FOSTEC und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der FOSTEC einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von FOSTEC für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt FOSTEC die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
  2. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von FOSTEC die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist FOSTEC nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann FOSTEC dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  3. Der Auftraggeber stellt FOSTEC auf deren Wunsch eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zustellen.

4. Vergütung

  1. Die Leistungen von FOSTEC werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei FOSTEC geltenden Netto-Tagessätzen in Höhe von EUR 3.500, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet. Dies gilt, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, auch für das erste Beratungsgespräch.
  2. FOSTEC ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.
  3. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von FOSTEC nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist FOSTEC berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann FOSTEC nach vorangegangener schriftlicher Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann FOSTEC dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  4. Zeit-und Vergütungsprognosen von FOSTEC in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von FOSTEC nicht beeinflusst werden können.
  5. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von FOSTEC zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 20%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

5. Erweiterte Vereinbarung bei Vorträgen und Moderation

  1. Bei Absage der Veranstaltung durch den Kunden bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 50% des vereinbarten Honorars zu entrichten, bei einer Absage innerhalb dieser 30 Tage ist der volle Honorarbetrag zu bezahlen. Entstehen dem Referenten durch die Absage des Vortrags Kosten z.B. für die Umbuchung oder Stornierung von Flügen, so sind diese ebenfalls vom Kunden zu übernehmen.
  2. Im Falle einer begründeten Absage durch den Referenten nach Auftragsbestätigung bemüht sich FOSTEC nach besten Kräften und Möglichkeiten für den Kunden um gleichwertigen Ersatz. Ein Rechtsanspruch auf Ersatz oder daraus abgeleitete Forderungen bestehen jedoch nicht. Der Kunde ist seinerseits nicht verpflichtet, den als Ersatz vorgeschlagenen Referenten zu buchen. Bereits geleistete Anzahlungen werden dem Kunden zurückbezahlt.
  3. Eine Genehmigung zum Abdruck des Vortrags, etwa im Rahmen einer Tagungsdokumentation, besteht generell nicht. Ein Abdruck, auch auszugsweise, darf nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung mit dem Referenten erfolgen. Sämtliche Texte, die der Kunde/Auftraggeber z.B. zu Einladungszwecken über den Referenten veröffentlicht, sind mit FOSTEC bzw. dem Referenten schriftlich abzustimmen. Dasselbe gilt für Aufzeichnungen auf Ton- oder Bildträger, sofern sie nicht vorab durch den Referenten schriftlich gestattet wurden.

5. Zahlungsmodalitäten

  1. Bei der mit FOSTEC vereinbarten Vergütung handelt es sich um Brutto-Preise inkl. MWSt., soweit der Kunde Verbraucher i.S. d. § 13 BGB ist, ansonsten um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Die Rechnungen von FOSTEC werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von FOSTEC angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von FOSTEC angegebene Konto zu überweisen.
  3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von FOSTEC, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
  4. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses.
  5. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit nicht § 354a HGB entgegensteht; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6. Haftung

Die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsenden Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit
a) uns oder unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b) für fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen
c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten wird auf solche Schäden begrenzt, mit denen vernünftiger Weise zu rechnen ist, die Haftung pro Schaden beträgt jedoch maximal Euro 250.000,-.

7. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Stuttgart.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Stuttgart, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Stuttgart vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

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